AGB`S


§ 1 Vertragsgrundlage/Allgemeines

 

1. Der Vertrag zwischen den Parteien kommt ausschließlich auf Grundlage der hier vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen zustande.

2. Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur bei unserer schriftlichen Bestätigung. Im Zweifel gelten unsere Bedingungen.

 

§ 2 Angebote und Preise

 

1. Alle Angebote und Angebotspreise sind freibleibend und unverbindlich. Aufträge, Bestellungen und Preise sind nur verbindlich, sofern diese schriftlich vereinbart sind. Gleiches gilt für Vertragserweiterungen und Vertragsänderungen. Angebote nach Maßangaben des Kunden haben 30 Tage Gültigkeit.

2. Alle Angebotspreise verstehen sich mangels abweichender Vereinbarungen als Angebotspreise ab Werk netto, ohne Verpackungs- und Transportkosten.

 

§ 3 Lieferzeiten/Lieferverzug

 

1. Liefertermine und Lieferfristen sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich fixiert wurden. Der Unternehmer ist in zumutbarem Umfang Teilleistungen berechtigt.

2. Höhere Gewalt, Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen auf Seiten des Unternehmers oder eines Vorlieferanten sowie ungünstige Witterungsverhältnisse verlängern die Lieferungsfrist um die Dauer der Behinderung.

3. Beiden Seiten steht das Recht des Rücktritts vom Vertrag zu, sofern der schriftlich vereinbarte Liefertermin um 3 Monate überschritten worden ist.

 

§ 4 Erfüllungsort/Versendung und Gefahrtragung

 

1. Für alle vertraglichen Leistungen ist der Erfüllungsort der Geschäftssitz des Unternehmers in Gützkow, sofern nicht anders vereinbart.

2. Sofern auf Wunsch des Kunden die Versendung an einen anderen Ort als den unter Punkt 1 genannten Erfüllungsort erfolgt, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs der Sache auf den Kunden mit der Übergabe des Vertragsgegenstandes an die den Transport ausführende Person über. Dies gilt auch, sofern die Versendung durch eigene Beschäftigte des Unternehmers erfolgt, unabhängig davon, auf wessen Kosten die Versendung geschieht. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder Abnahme aus Gründen, welche der Unternehmer nicht zu vertreten hat, geht die Gefahr mit Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

3. Während des Transportes wird die Ware auf Wunsch des Kunden versichert.

 

§ 5 Abnahme

 

1. Der Kunde ist verpflichtet, die ihm am Erfüllungsort angebotene Ware bzw. das Werk anzunehmen. Diese Verpflichtung besteht auch, sofern Mängel vorhanden sind. Diese sind dann gesondert in einem Mängelprotokoll festzuhalten.

2. Verletzt der Kunde seine Mitwirkungspflicht, z.B. bei nicht rechtzeitigem Abruf oder Verweigerung der Annahme, so ist der Unternehmer nach fruchtloser Nachfristsetzung berechtigt, das Werk/die Ware auf Kosten des Kunden einzulagern, vom noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen.

 

§ 6 Zahlungsbedingungen

 

1. Für alle Rechnungen des Unternehmers besteht eine Zahlungsfrist von 14 Tagen, gerechnet ab dem Datum der Rechnung. Eine Zahlung gilt erst als geleistet, sofern der Unternehmer über den Zahlbetrag verfügt werden kann.

2. Zahlungen haben grundsätzlich an den Unternehmer selbst bzw. an von diesem autorisiertes Personal, nicht jedoch an Arbeiter und Transportpersonen zu erfolgen. 

3. Der Unternehmer ist nicht verpflichtet, unbare Zahlungsmittel hinzunehmen. Sofern diese hingenommen werden, erfolgt die Annahme stets nur erfüllungshalber.

4. Alle Zahlungen werden ohne Rücksicht auf andere Verfügungen des Kunden erst auf Zinsen und Kosten, danach auf ältere Forderungen und erst dann auf aktuelle Forderungen angerechnet. Eine abweichende Verrechnung bleibt dem Unternehmer vorbehalten.

5. Auch ohne besondere Vereinbarung besitzt der Unternehmer das Recht, Abschlagszahlungen vom Besteller nach folgender Maßgabe zu verlangen:

1. Rate:  1/3 der Auftragssumme nach bestätigtem Käufer-Auftrag - verbindlicher Werk- bzw. Werklieferungsvertrag oder Kaufvertrages

2. Rate:  1/3 der Auftragssumme nach erfolgter Materiallieferung oder erfolgtem Materialeinbau

3. Rate:  1/3 der Auftragssumme nach Abnahme oder Ingebrauchnahme des Werkes, unabhängig vom Vorliegen von Mängeln des Werkes

Sofern eine Abschlagszahlung nicht innerhalb der Zahlungsfrist von 14 Tagen beglichen wird, wird eine einmalige Nachfrist von nochmals 10 Tagen unter Anmahnung des fälligen Betrages gewährt. Nach Ablauf dieser Frist, gerechnet ab Datum des Mahnschreibens, erfolgt die Übergabe des Schriftverkehrs an einen Rechtsanwalt, wobei die Rechtsanwaltskosten als Verzugsschaden gemäß § 286 BGB gegenüber dem Kunden geltend gemacht werden. Zugleich werden als Mindestschaden Verzugszinsen in Höhe von 4 % gemäß § 288 Abs. 1 BGB bzw. bei beiderseitigem Handelsgeschäft von 5 % gemäß § 352 HGB verlangt. Darüber hinaus kann der Verlust von Anlagezinsen bei Beträgen ab 5.000,00 DM oder der Aufwand für die Beschaffung von Kreditmitteln für die Inanspruchnahme eines Bankkredites geltend gemacht werden.

6. Der Kunde darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen gegen uns aufrechnen oder deshalb seine Leistung zurückhalten.

 

§ 7 Eigentumsübergang

 

1. Das Eigentum an allen von dem Unternehmer angefertigten und gelieferten Werken und Waren geht auf den Kunden erst über, wenn sämtliche Forderungen des Unternehmers gegenüber dem Kunden erfüllt sind. Alle Lieferungen und Leistungen erfolgen daher ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt (Vorbehaltsware).

2. Eine der Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt im Auftrag des Unternehmers und zwar unentgeltlich sowie ohne Verpflichtung für diesen derart, dass der Unternehmer als Hersteller gemäß § 950 BGB anzusehen ist, also in jedem Zeitpunkt und Grad der Verarbeitung an den Erzeugnissen Eigentum behält.

3. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht dem Unternehmer gehörenden Waren durch den Kunden, steht dem Unternehmer das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zur anderen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Gleiches gilt bei Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen.

4. Der Kunde ist befugt, über die vom Unternehmer erhaltene Ware im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen, soweit der Abnehmer die Abtretung der Forderung aus Weiterveräußerung bzw. Weiterverwendung nicht ausgeschlossen hat. Der Kunde ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass sein Abnehmer eine zur Abtretung an die Firma Köhn vorbehaltene Zustimmung in schriftlicher Form erteilt. Die Sicherungsübereignung und Verpfändung der Vorbehaltsware ist dem Kunden nicht gestattet, solange keine vollständige Bezahlung des Werkes/der Ware gegenüber dem Unternehmer vorgenommen wurde. 

5. Der Kunde ist verpflichtet, bei drohenden Zugriffen Dritter im Wege der Pfändung, der Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes, der Eröffnung eines 

Insolvenzverfahrens bzw. der Anordnung vorläufiger Sicherungsmaßnahmen etc. auf den Umstand hinzuweisen, dass die Ware und Eigentumsvorbehalte des Unternehmers steht. Gleichzeitig hat der Kunde unverzüglich schriftlich dem Unternehmer diese drohenden Zugriffe Dritter mit eingeschriebenen Brief mitzuteilen.

6. Der Unternehmer ist berechtigt, bei Zahlungsverzug des Kunden sofort die Herausgabe der Vorbehaltsware durch diesen zu verlangen und selbst oder durch Bevollmächtigte unmittelbar Besitz daran zu verschaffen, ganz gleich wo sie sich befindet. Der Kunde ist dabei verpflichtet, alle zur Geltendmachung des Vorbehaltsrechtes erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen.

7. Die Ausübung des Eigentumsvorbehaltsrechtes bedeutet nicht den Rücktritt vom Vertrag.

8. Eine Berechtigung des Kunden zur Einziehung der an den Unternehmer abgetretenen Forderungen besteht nur bei besonderer schriftlicher Befugnis. Sofern diese erteilt wird steht diese unter der Bedingung, dass dessen Vermögensverhältnisse geordnet sind und kein Insolvenzverfahren über dessen Vermögen eröffnet worden ist bzw. vorläufige Sicherungsmaßnahmen vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch das Gericht angeordnet worden sind.

9. Übersteigt der Wert der Sicherheiten der Forderungen des Unternehmers dieselben um mehr als 20 %, so werden auf Verlangen des Kunden zur Freigabe die Sicherheiten nach Wahl des Unternehmers freigegeben werden. Von der Vorausabtretung von Forderungen aus Weiterveräußerung an den Unternehmer sind von vornherein solche nicht umfasst, welche zuvor an andere Gläubiger abgetreten wurden. Dies gilt jedoch nur, sofern diese Abtretung wirksam ist und nicht wegen Übersicherung, Gläubigergefährdung, wirtschaftlicher Knebelung, sittenwidrig und somit unwirksam ist.

 

§ 8 Gewährleistung

 

1. Gewährleistungsansprüche des Kunden gegenüber dem Unternehmer bestehen nur hinsichtlich der vertragsgemäßen Leistungspflicht des Unternehmers, auch bei Reparaturnachbesserungsarbeiten an Werken oder Waren anderer Hersteller.

2. Die Gewährleistung des Unternehmers wird nur hinsichtlich solcher Stoffmerkmale und Materialeigenschaften übernommen, welche durch den Materialhersteller bzw. Materiallieferanten angegeben wurden und/oder deutschen Industrienormen (DIN) entsprechen. Auf Verlangen des Kunden werden diese technischen Grundlagen nachgewiesen.

3. Soweit eine Ware oder ein Werk mangelhaft ist oder eine zugesicherte Eigenschaft fehlt, beschränkt sich die Gewährleistung des Unternehmers zunächst auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Sofern die Nachbesserungsversuche des Unternehmers fehl schlagen, stehen dem Kunden die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche zu.

4. Will der Kunde eine Mängelrüge erheben, so ist die Rüge bei offenem Zutage tretenden Mängeln nur innerhalb von zwei Wochen zulässig. Für die Fristberechnung ist der Zeitpunkt des Eingangs des Rügeschreibens maßgebend.

5.Der Unternehmer übernimmt keine Gewähr für Schäden, die durch die nicht bestimmungsgemäße Verwendung der Waren und Werke entstehen. Ferner wird keine Gewährleistung für die Zufügung von Schäden bei Dritten durch die Verwendung von fehlerhaft erkannten bzw. grob fahrlässig nicht als fehlerhaft erkannten Werke und Waren übernommen.

6. Gewähr wird nur für Fehlerfreiheit und zugesicherte Eigenschaften entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik und den darauf beruhenden Herstellerangaben geleistet. Änderungen in Konstruktion und/oder Ausführung des Werkes, welche die Funktionstüchtigkeit und die wesentlichen Gebrauchseigenschaften des Werkes nicht beeinträchtigen, bleiben dem Unternehmer vorbehalten.

 

§ 9 Haftung

 

Eine Haftung des Unternehmers ist ausgeschlossen, soweit einfache oder leichte Fahrlässigkeit vorliegt. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Eigenschaftszusicherungen beim Warenverkauf, die den Käufer gegen das Risiko von Mangelfolgeschäden absichern sollen.

 

§ 10 Gerichtsstand

 

Sofern ein Kunde Vollkaufmann ist, gilt als Gerichtsstand das Amtsgericht Greifswald bzw. das Landgericht Stralsund, je nach Höhe des Streitwertes.

 

§ 11 Teilnichtigkeit

 

Sofern eine Bestimmung in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen der sonstigen Vereinbarung unwirksam ist bzw. wird, bleibt hiervon die Wirksamkeit der sonstigen Bedingungen oder Vereinbarungen unberührt.

Download
AGB DOWNLOAD
AGB.pdf
Adobe Acrobat Dokument 108.1 KB

25 JAHRE QUALITÄT MIT LEIDENSCHAFT

RUFEN SIE UNS AN:

038353.68245

Metallbau Köhn

Greifswalder Strasse 8 - 17506 Gützkow

Montag bis Freitag: 

07.00 Uhr bis 16.00 Uhr

Samstag / Sonntag:  geschlossen